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Zum Glück gibt es Juristen …

Was würden wir nur machen, wenn es keine Juristen gäbe? Wir hätten niemanden, über den wir ab und zu Witze reißen könnten – wenn es nicht so ernst wäre. Auch im Sinne des Verbraucherschutzes wird am 1. Januar 2015 ein neues Mess- und Eichgesetz in Kraft treten. Frauchen ist das egal, solange in seinem Pils- oder Weinglas die außen stehende Menge enthalten ist. Aber so einfach ist das natürlich nicht. Es handelt sich bei den Bier- und/oder Weingläsern nämlich nicht einfach um ein Trinkgefäß, sondern dieses Trinkgefäß ist im neuen Recht unter bestimmten Voraussetzungen ein „Messgerät“ der Gruppe „Maßverkörperungen“ in der konkreten Ausprägung eines „Ausschankmaßes“. Alles klar?

Falls es Ihnen noch an einer Vorstellung fehlt, was ein Ausschankmaß ist, dann hilft vielleicht der Hinweis, dass das Ausschankmaß „ein Hohlmaß [ist], beispielsweise in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers, das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit ausgelegt ist“. Also – um bei den kleineren Einheiten anzufangen – ist ein Kölschglas mit 0,2 Litern ein Ausschankmaß – vor allem, weil „die Anzeige des Ergebnisses klar und eindeutig sein muss […], um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen“. Ich stelle mir gerade vor, wie in einer Kölner Braue­reigaststätte der Gast aus Düsseldorf (!) dem Köbes (also dem Ober) klarmacht, dass sein Ausschankmaß keine eindeutigen Ergebnisse liefere …

Nun gut, man könnte einwenden, dass das ja bisher auch ganz gut geklappt habe mit den Eichstrichen auf den Gläsern, auch wenn es vor Jahren in Dortmund eine Beschwerde eines Bürgers zum Stößchen gab, weil dort eben kein Eichstrich vorhanden sein musste. Das wird sich sicherlich mit dem neuen Recht auch ändern.

Übrigens: Ganz kompliziert wird es bei den sogenannten Keferlohern in Bayern, denn das sind undurchsichtige, irdene Trinkgefäße, bei denen man nun wirklich nicht sehen kann, ob die vorgesehene Menge darin ist. Aber auch hier ist es dem heldenhaften Einsatz des bayerischen und des Bundeswirtschaftsministeriums – nicht zu vergessen des Bayerischen Brauerbunds – gelungen, eine juristisch einwandfreie, wenn auch nicht ganz einfache Lösung vorzulegen.

Wird der Keferloher verschenkt oder im Onlineshop verkauft oder nach dem Anzapfen eines Fasses durch eine prominente Persönlichkeit verwendet, dann wird er nicht als Messgerät eingesetzt – und muss nicht eindeutig sein. Werden Schankautomaten oder Flaschenbier eingesetzt, um den Keferloher zu befüllen, dann ist der Keferloher auch kein Messgerät. Und wegen des Übergangs dürfen alle vor dem 30. Oktober 2016 (!) in Verkehr gebrachten Keferloher auch weiterhin verwendet werden.

Und damit nicht genug, gibt es vor allem für Bayern eine Ausnahmeregelung mit einem eigenen Passus in der Verordnung, die vollständig zu zitieren den Rahmen dieses Beitrags bei Weitem sprengen würde. Sie bedeutet aber nichts anderes, als dass man dem Kunden folgenden Hinweis geben muss: „Lassen Sie bei Zweifeln an der korrekten Befüllung von Steinkrügen (Keferlohern) die Füllmenge unverzüglich überprüfen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3c der Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens).“ Da haben wir als Verbraucher aber noch einmal Glück gehabt …

Übrigens: Die oben zitierte Aufforderung bezieht sich ausdrücklich nur auf „schäumende“ Getränke. Ich hoffe, Sie sind mit mir einer Meinung, dass wir die genauen Regelungen für den Ausschank von nicht schäumenden Getränken in Keferlohern an dieser Stelle nicht auch noch erläutern sollten. Prost!

 

Ihr Viktor