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Wettbewerb: Leitungswasser – Mineralwasser?

von Monika Busch.

Stellt die Bezeichnung „gesund“ für Leitungswasser einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar?
Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) München befassen. Geklagt hatte der Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) – und verloren.

Der Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe darf weiterhin die gesundheitsfördernden Aspekte seines Leitungswassers auf seiner Homepage angeben. Ein kommunaler Trinkwasserversorger sei insoweit nicht dem Wettbewerbsrecht unterworfen. Die Angabe von gesundheitsfördernden Eigenschaften von Leitungswasser ist laut OLG München keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des §2 UWG, sondern ist von der gesetzlichen Informationspflicht der Trinkwasserverordnung gedeckt. Das hat das OLG München am 7. Mai 2020 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

Für Stefan Wollschläger, Partner bei Becker Büttner Held (Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastruktur­unternehmen), der den Wasserzweckverband vor Gericht begleitet hat, ist „das Urteil ist ein wichtiges Signal für kommunale Wasserversorger“.

Aus Sicht des Verbands Deutscher Mineralbrunnen stellt die vom Oberlandesgericht München getroffene Entscheidung, Leitungswasser aus dem wettbewerbsrechtlichen Rahmen auszuklammern, eine inakzeptable Wettbewerbsverzerrung dar. Auch Wasserversorger seien Lebensmittelunternehmer und müssten sich an der EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) messen lassen.
„Verbraucher beziehen Leitungswasser von ihrem örtlichen Wasserversorger als Trinkwasser. Wenn die Wasserversorger dabei über die gesetzlichen Pflichtangaben hinausgehen und Leitungswasser als ‚gesund‘ bezeichnen, handeln sie nach unserer Auffassung kommerziell und unterliegen damit dem Wettbewerbsrecht. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn das Leitungswasser von einem Versorger direkt mit natürlichem Mineralwasser verglichen wird“, kritisiert VDM-Geschäftsführer Udo Kremer. „Lebensmittelrecht muss für alle Anbieter von Lebensmitteln gleichermaßen gelten. Lebensmittel dürfen nach den Vorschriften der HCVO nur als ‚gesund‘ beworben werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Alles andere widerspräche jahrzehntelanger Rechtsprechung zum Wettbewerb.“
Das Hauptverfahren steht noch aus.