(bu) In Kraft getreten sind zum 1. Juni 2012 in Deutschland neue Vorgaben für Energydrinks und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Festgesetzt sind nunmehr in einer Rechtsverordnung verbindliche Höchstmengen für die in Energydrinks verwendeten Stoffe Koffein (320 Milligramm/Liter), Taurin (4.000 Milligramm/Liter), Inosit (200 Milligramm/Liter) und Glucuronolacton (2.400 Milligramm/Liter).
Die in der bisher geltenden „Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke“ bereits enthaltenen Kennzeichnungspflichten werden fortgeführt und ausgeweitet. Sie gelten zukünftig auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke – beispielsweise glasweiser Ausschank in Gaststätten oder Diskotheken –, wenn diese einen Koffeingehalt von über 150 Milligramm pro Liter im verzehrfertigen Zustand haben.
Für die praktische Umsetzung gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten. Im Gegenzug wurde die bisher geltende nationale Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke aufgehoben.
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