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Bezeichnung „Paradiesecco” nicht irreführend

von Monika Busch.

Die Bezeichnung eines Perlweins als Paradiesecco darf nicht untersagt werden. Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Schell-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2010 (Az.: 5 k 650/09.TR.).
Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine – einen weißen sowie einen Rosè-Perlwein – mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung Paradiesecco. Vorgerichtlich vertrat das beklagte Land gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass diese Bezeichnung an die „Deidesheimer Weinlage Paradiesgarten” anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe.
Mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das Paradies verweise, wurde Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Trier führte zu seiner Begründung aus, dass es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten- noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort „Secco” habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte Prosecco hergestellt werde, nicht zu befürchten sei. Die Verwendung des Wortes „Paradies” stelle sich auch nicht als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe dar.
Es stehe auch nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten” in Verbindung bringe.