(bu) Champagnehaltiges Eis darf nicht unter dem Namen „Champagner Sorbet“ vertrieben werden. Die Bezeichnung verletzt die europäisch geschützte Ursprungsbezeichnung Champagne. Nur weil das Eis Champagne enthält, darf es nicht so bezeichnet werden. Das hat das Landgericht München I entschieden (Az. 33 0 13181/13). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Geklagt hatte das Comité Interprofessional du Vin de Champagne. In ihrem Urteil bestätigen die Münchner Richter den weiten Schutzbereich von Ursprungsbezeichnungen nach europäischem Recht. Demnach zählen geschützte Ursprungsbezeichnungen zum geistigen Eigentum, deren Verwendung schon allein dann untersagt werden kann, wenn ihr Ansehen ausgenutzt wird. Ob dies auf unlautere Art und Weise geschieht, ist dabei irrelevant. Der Wunsch des Herstellers, auf die renommierte Zutat möglichst deutlich hinzuweisen, hat demgegenüber zurückzustehen. Er rechtfertigt es jedenfalls nicht, den geschützten Namen als Teil der Produktbezeichnung zu gebrauchen. Der Discounter Aldi hatte zudem auf seiner Packung mit der Bezeichnung „Gourmet Champagner Sorbet“ eine geöffnete Champagnerflasche nebst gefülltem Glas abgebildet.
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