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Biersteuermengenstaffel

(bu) Nachdem der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer zugestimmt haben, wird die Biersteuermengenstaffel in der „alten“ Fassung von 2003 rückwirkend vom 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2022 wieder eingeführt. Damit werden die vor 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 2 BierStG entsprechend wiederhergestellt.

Die ermäßigten Biersteuersätze sind wie bisher auf kleine, unabhängige Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektolitern beschränkt.

Von den Steuerentlastungen profitieren laut Mitteilung der Privaten Braue­reien Deutschland rund 1.460 der bundesweit 1.520 Brauereien – das sind rund 95 Prozent aller Braue­reien in Deutschland.

Die geschätzte Steuerersparnis in den beiden betreffenden Jahren wird auf circa 6,9 Millionen Euro beziffert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Brauereien rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig sind. Die ermäßigten Steuer­sätze gelten nicht für Biermisch­getränke und aromatisierte Biere.
Einsetzen will sich der Verband Private Brauereien für eine dauerhafte Wiederherstellung, denn die ermäßigten Biersteuersätze dienten dem Strukturerhalt einer mittelständischen Brauwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland.