Suche
Close this search box.

Annahmepflicht auch für zerdrückte Dosen

Von Monika Busch

(bu) Immer wieder beschweren sich Verbraucherinnen und Verbraucher über Supermärkte, die Pfandflaschen oder -dosen nicht zurücknehmen wollen, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Die Gründe, deretwegen die Rücknahme verweigert wird, sind so vielfältig wie abenteuerlich. So auch in dem neuesten Verfahren der Verbraucherzentrale gegen die Lidl Vertriebs GmbH & Co. KG.
Welcher Laden welche Flaschen und Dosen zurücknehmen muss, ist im Verpackungsgesetz klar geregelt. „Die Vielzahl der Beschwerden, die uns zum Thema Pfand erreichen, zeigt allerdings deutlich, dass die gesetzlichen Regelungen in einigen Supermärkten nicht richtig umgesetzt werden“, sagt Vanessa Schifano, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In manchen Fällen wird die Rücknahme zu Unrecht verweigert, weil der Automat kaputt ist, in anderen wird der Pfandbon nur kurze Zeit akzeptiert, obwohl er eigentlich drei Jahre gültig ist. Und auch Pfand nur unter der Bedingung auszuzahlen, dass wieder pfandpflichtige Getränke gekauft werden, ist nicht zulässig.

Ein neues Kapitel in der Reihe der Begründungen, mit denen die Annahme von Pfand verweigert wird, schrieb unlängst der Discounter Lidl. In einer Filiale wurden die Pfanddosen eines Verbrauchers abgelehnt, weil sie platt gedrückt waren; am Pfandlogo waren sie jedoch eindeutig als pfandpflichtig erkennbar. Im Laden wurde die Vermutung geäußert, dass der Verbraucher die Dosen schon einmal in einem Pfandautomaten abgegeben habe und sie deswegen so platt seien.

Der Kunde beschwerte sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale. Diese erhob schließlich Klage vor dem Landgericht Stuttgart, nachdem der Konzern zuvor keine Unterlassungserklärung hatte abgeben wollen. Nachdem die Verbraucherzentrale bereits in erster Instanz recht bekommen hatte, legte Lidl vor dem Oberlandesgericht Berufung ein. Dieses wies die Berufung allerdings zurück und bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2023, Az. 2 U 32/22, noch nicht rechtskräftig).
„Das Urteil verdeutlicht noch einmal die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern“, sagt Schifano. „Wenn Einwegdosen als pfandpflichtig erkennbar sind, müssen Supermärkte sie zurücknehmen, auch wenn sie zerdrückt oder beschädigt sind.“ Es sei bedauerlich, so Schifano weiter, dass hier erst ein Gericht für Klarheit sorgen müsse, denn eigentlich sei die Pfandrücknahme eindeutig geregelt.

Gibt es Probleme bei der Pfandrückgabe oder beim Einlösen von Pfandbons, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher sich zunächst an die Marktleitung wenden. Wenn sie damit keinen Erfolg haben, können sie auch die zuständige Überwachungsbehörde informieren. Sie kann beispielsweise Bußgelder verhängen. Wer nicht weiß, welche Behörde vor Ort zuständig ist, kann dies bei der Verbraucherzentrale erfragen.

(Das Urteil im Volltext: www.vz-bw.de/node/85884. Bitte beachten, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.)